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Eigentumswohnung: Stört andere eine Barrierefreiheit nicht, darf sie gebaut werden

Auch im Rahmen von Gemeinschaftseigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus gibt es ein Recht auf bauliche Veränderungen, wenn diese baulichen Maßnahmen der Barrierefreiheit dienen. In den zwei konkreten Fällen ging es um einen Fahrstuhl und eine Terrasse, die im Rahmen eines barrierefreien Umbaus eine Rampe erhalten soll. In dem ersten Fall beabsichtigen zwei Wohnungseigentümer, den Fahrstuhl selbst zu bezahlen.
Im zweiten Fall wollte ein Eigentümer im Erdgeschoss eine Terrasse anlegen, die unter anderem eine Rampe als barrierefreien Zugang er-halten sollte. In beiden - wenn auch von der Ausgangssituation etwas anders gelagerten – Fällen musste die Eigentümergemeinschaft zu-stimmen. Eine Grenze sei erst dann überschritten, wenn die Wohnanlage „grundlegend umgestaltet“ wird oder die anderen Eigentümer „unbillig benachteiligt“ würden. Beides traf hier nicht zu. Eigentümer dürfen angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.
(BGH, V ZR 224/22 u.a)


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